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Steuernews für Ärzte

News

BMF-Erlass zur Besteuerung von Kapitalvermögen Steuerabkommen Österreich und Schweiz zur Legalisierung von Schwarzgeld Verfassungsgerichtshof kippt Pauschalierung für Gaststätten UFS zur Absetzbarkeit der Kosten für ein extra angemietetes Arbeitszimmer bei einer Angestellten Neue mietrechtliche Richtwerte seit 1. April 2012

Freibetrag für investierte Gewinne auch bei Bezug von Sonderklassegebühren

Ärzte die Sonderklassegebühren im eigenen Namen vereinnahmen und somit Einkünfte aus ... ...mehr

Immobilien-Erbschaften werden zwar billiger – aber nicht gratis

Bei Immobilien-Erbschaften wird das so genannte „Grunderwerbsteuer (GrESt)-Äquivalent“ bereits ... ...mehr

Übergangsregelung zur Verwertung von Anlaufverlusten

Anlaufverluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern, die vor 2007 entstanden sind und nicht mit Gewinnen ... ...mehr

Begünstigte Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen: Änderung der Nachversteuerung

Bekanntlich können ab dem Veranlagungsjahr 2007 auch bilanzierende Ärzte nicht entnommene Gewinne ... ...mehr

Erhöhung der Pendlerpauschale und Pendlerzuschlag

Das Pendlerpauschale wird ab Juni 2007 um 10 % angehoben. Neu ist der Pendlerzuschlag, der die ... ...mehr

Freibetrag für investierte Gewinne auch bei Bezug von Sonderklassegebühren

Das Finanzministerium hat in den Einkommensteuer (ESt)-Richtlinien die Ansicht vertreten, dass Steuerpflichtige, die betriebliche Einkünfte erzielen, ohne einen Betrieb im Sinne des EStG zu haben – somit auch Ärzte mit Sonderklassegebühren – keinen Freibetrag für investierte Gewinne in Anspruch nehmen können. Auch sah noch der Begutachtungsentwurf zum Budgetbegleitgesetz (BBG) 2007, das im Mai 2007 im Parlament beschlossen wurde, eine solche Einschränkung vor. Diese Meinung und dieser Entwurf wurde aber wieder fallen gelassen.

Daher können auch Ärzte hinsichtlich der Sonderklassegebühren als „betriebslose“ Bezieher von selbstständigen Einkünften den Freibetrag beanspruchen.
Zur Erinnerung das Grundkonzept des Freibetrages für investierte Gewinne (ausführlich dazu unsere Winterausgabe 2006/07):

Bei Steuerpflichtigen die eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen (somit die typische Ärztebuchhaltung) bleiben ab 2007 10% des Gewinnes – höchstens jedoch € 100.000,00 – steuerfrei, wenn in diesem Ausmaß bestimmte Investitionen getätigt werden. Als Investitionsgüter kommen zum einen ungebrauchte Wirtschaftsgüter  (ausgenommen PKW, Gebäude, Software) in Frage. Weiteres wichtiges Kriterium: Das Wirtschaftsgut darf vier Jahre lang (Stichtagsprinzip) nicht verkauft werden, ansonsten muss nachversteuert werden.
Bei den „betriebslosen“ Ärzten ist die Investition in festverzinsliche Wertpapiere von besonderem Interesse. Das Einkommensteuergesetz schreibt die Art der Wertpapiere vor:  Das sind bestimmte Schuldverschreibungen (= Anleihen, Obligationen) und Schuldscheindarlehen. Möglich ist auch der Kauf von Anteilscheinen an Fonds, die in diese Schuldverschreibungen und/oder Schuldscheindarlehen veranlagen. Geeignet sind auch bestimmte Anteile an Immobilienfonds. Die Emittenten der Wertpapiere müssen nach der neuen Gesetzeslage nicht mehr unbedingt Inländer sein, sie können auch in der EU oder im EWR ansässig sein.

Stand: 15. Mai 2007

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