Am 6.6.2007 wurde im Nationalrat mit der 67. ASVG-Novelle die
Mitarbeiteranmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger
(Gebietskrankenkasse) neu beschlossen. Bis Ende 2007 gilt noch die
Sieben-Tage-Frist. Danach sind Dienstnehmer noch vor Dienstantritt bei der
Gebietskrankenkasse anzumelden. Die Anmeldung kann wie bisher über das
elektronische Datensammelsystem Elda erfolgen.
Zusätzlich kann aber von folgendem Anmeldemodus Gebrauch gemacht
werden:
Die Anmeldeverpflichtung kann in zwei
Schritten erfüllt werden.
- Schritt: Vor Arbeitsantritt müssen die Mindestangaben gemeldet werden. Diese sind Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer der beschäftigten Person sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Meldung).
- Schritt: Innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Tätigkeitsaufnahme sind die noch fehlenden Angaben zu melden (vollständige Anmeldung).
Die Mindestangaben-Meldung kann telefonisch oder per
Telefax erfolgen. Aufgrund der Beweisbarkeit empfehlen
wir das Telefax. Zusätzlich gibt es für die Gebietskrankenkasse die
gesetzliche Ermächtigung, in ihren Richtlinien weitere Möglichkeiten der
Datenübermittlung der Mindestangaben-Meldung vorzusehen.
Ob davon Gebrauch gemacht wird – etwa in Form der Übermittlung per E-Mail
oder SMS – darüber werden wir Sie natürlich auf dem Laufenden halten.
Verwaltungsstrafbestimmungen
Die Obergrenze bei Verstoß der Anmeldebestimmung wird von € 3.630,00 auf € 5.000,00 erhöht.
Hinweis:
Ein Vorstoß zur Anmeldung der Dienstnehmer vor Arbeitsantritt wurde
bereits im Sozialbetrugsgesetz, welches am 10.12.2004 im Nationalrat
beschlossen wurde, vorgenommen.
Es wurden damals nur die Rahmenbedingungen gesetzlich fixiert, zur
konkreten Umsetzung mittels Verordnung wurde der Sozialminister
beauftragt. Diese Verordnungsermächtigung wurde ausdrücklich aufgehoben
und die Anmeldung der Dienstnehmer nunmehr mittels der 67. ASVG-Novelle
gesetzlich determiniert.
Stand: 15. August 2007