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Steuernews für Ärzte

News

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VfGH hebt Beschränkung bei Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne auf

Ab dem Veranlagungsjahr 2007 können auch Ärzte nicht entnommene Gewinne begünstigt versteuern. Dies ... ...mehr

Ab 1.1.2007 Erweiterung der Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Gutachten

Grundsätzlich gehört die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen ... ...mehr

Wie sind Aufwendungen bei vermieteten Gebäuden zu behandeln?

Bei einer Aufwendung für ein vermietetes Gebäude stellt sich folgende Frage: Ist die Aufwendung im ... ...mehr

Mieter muss nicht mehr gerichtlich kündigen

Ein Mietverhältnis, das unter das Mietrechtsgesetz (MRG) fällt, kann durch den Mieter seit ... ...mehr

Spenden für Kyrill-Opfer sind als Betriebsausgabe absetzbar

Sach- und Geldhilfen sind bei Katastrophenfällen, wie es zuletzt beim Sturm Kyrill der Fall war, ... ...mehr

Bausparprämie steigt ab 2007

Mit 1.1.2007 steigt die staatliche Förderprämie von 3 % (Wert 2006) auf 3,5 % der Einzahlung. Das ... ...mehr

VfGH hebt Beschränkung bei Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne auf

Der VfGH hat die bisherige gesetzliche Bestimmung, wonach die steuerliche Begünstigung für nicht entnommene Gewinne auf Bezieher von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gewerbebetrieben beschränkt war, als verfassungswidrig aufgehoben. Bezieher mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit – darunter fallen auch die Freiberufler – konnten nämlich diese Begünstigung nicht in Anspruch nehmen.
Der VfGH begründet seine Aufhebung damit, dass diese Beschränkung unsachlich war.
Wie schaut die Regelung der begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne in ihren Grundzügen aus?
Den Gewinn eines bilanzierenden Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft, den man nicht entnimmt, braucht man nur mit dem halben Durchschnittssteuersatz versteuern. Dabei ist aber eine Deckelung zu beachten: Der halbe Durchschnittssteuersatz ist maximal für einen Betrag von € 100.000,00 beschränkt.

Folgendes Beispielsoll diese Regelung veranschaulichen:

Es wird ein Gewinn von € 180.000,00 erwirtschaftet. Entnommen wird ein Gewinn von € 50.000,00. Der nicht entnommene Gewinn beträgt daher € 130.000,00 (= Gewinn € 180.000,00 abzgl. Entnahme von € 50.000,00). Es ist jedoch die Obergrenze von € 100.000,00 zu beachten. Daher können nur € 100.000,00 (und nicht € 130.000,00) mit dem halben Durchschnittssteuersatz versteuert werden.
Der volle Steuersatz beträgt bei € 180.000,00 45,33 %.
Daher sind € 80.000,00 mit dem vollen Durchschnittssteuersatz (45,33 %) und € 100.000,00 mit dem halben Durchschnittssteuersatz (22,67 %) zu versteuern. ESt-Ersparnis: € 22.660,00.

Achtung Schattenseiten:

Nachversteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz, wenn die Entnahmen höher sind als der Gewinn (ständiges Damoklesschwert).
(Voraus)-Zahlung der ESt aus dem betrieblichen Bereich sind Entnahmen! In unserem Fall beträgt die ESt ca. € 58.934,00, die in der Regel nur aus dem betrieblichen Gewinn bezahlt werden kann.
Der Nachversteuerungsbetrag ist mit jenem Betrag begrenzt, der in den letzten sieben Jahren begünstigt versteuert wurde.

Bei Untätigkeit des Gesetzgebers

Sollte der Gesetzgeber keine Ersatzregelung finden, gilt Folgendes:
Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne gilt automatisch ab dem Veranlagungsjahr 2007 auch für bilanzierende Bezieher von Einkünften aus selbstständiger Arbeit (nicht nur wie bisher für Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende).
Zusätzlich gilt der ab dem Jahr 2007 in Kraft getretene Freibetrag für investierte Gewinne, der jedem Einnahmen-Ausgaben-Rechner zusteht. (Wir berichteten in den Ausgaben: Winter 2006/07, Herbst 2006)
Beim Übergang von der E-A-R auf die doppelte Buchhaltung entsteht in der Regel ein Übergangsgewinn, der versteuert werden muss. Zusätzlich muß der Bilanzierer eine Inventarisierung zum Bilanzstichtag und eine jährliche Leistungsabgrenzung vornehmen!

Stand: 15. Februar 2007

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